Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der

skriptura dialog systeme GmbH
Wohlenbergstraße 6
30179 Hannover
Telefon: 0511 – 5 42 94-0
Telefax: 0511 – 5 42 94-47
Amtsgericht Hannover HRB 60051

– nachfolgend skriptura genannt –

1.2 Mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ist bei Vertragsschluss auf Seiten des Adressenvermieters (Adresseneigentümer) oder des Adressennutzers eine Agentur oder ein Listbroker als Vertreter beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) des Councils DirectMail Services und des Councils List des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. (DDV) sowie der Handelsbrauch Listbroking. Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein Listbroker unmittelbar Vertragspartner werden.

1.3 Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn skriptura in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

3.1 Gültig sind die genannten Angebotspreise, bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung.

Bei umfangreichen Aufträgen sind wir berechtigt, vor Abschluss des gesamten Auftrags entsprechend den erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu erstellen. Soweit Versand- und Portokosten über den Auftragnehmer abgerechnet werden, werden sie separat berechnet und sind im Wege der Vorausleistung sofort rein netto, spätestens drei Tage vor dem vorgesehenen Versandtermin, ohne Abzug fällig.

3.2 Entstehen durch die Beschaffenheit des zu verarbeitenden Materials besondere Schwierigkeiten, die den vereinbarten oder üblichen Aufwand erhöhen und die bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar waren, und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, kann ein angemessener Preisaufschlag für Mehraufwand gefordert werden.

3.3 Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich die angegebenen Preise und sonstigen Entgelte zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Schriftform.

4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Ferner hat der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Kunden bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anliefertermin zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach Ziff. 3.1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4 Sofern die in der vorstehenden Ziff. 4.3 geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5 Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen die Frist noch nicht abgelaufen ist.

5. Lettershop- und Versandarbeiten

5.1 Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen geschehen in branchenüblicher Weise.

5.2. In Anbetracht der täglichen Eingänge kann vom Auftragnehmer keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der vom Kunden zu stellenden Materialien erfolgen. Insbesondere trifft den Auftragnehmer keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Kunden anzuliefernden Materialien auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen.

5.3 Kosten, die aufgrund falscher Anlieferung von Materialien – beispielsweise durch Nachdrucke – entstehen, sind vom Kunden zu tragen, soweit sie nicht von skriptura nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 5.1 und Ziff. 7 zu vertreten sind.

5.4 Für die dem Auftragnehmer zur Bearbeitung überlassenen Drucksachen oder anderer Materialien sowie Anschriften und Karteien wird keine Haftung übernommen, es sei denn, skriptura trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

5.5 Sollen die dem Auftragnehmer angelieferten Materialien oder zu transportierende Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadensfälle versichert werden, hat der Kunde diese Versicherung selbst vorzunehmen.

5.6 Über vorhandenes Restmaterial ist der Kunde zu informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrags um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – unfrei – zurückgesandt. skriptura ist ansonsten berechtigt nach vorheriger Ankündigung 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten, sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6. Leistungen Dritter

skriptura ist berechtigt sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Dienste Dritter zu bedienen.

7. Garantien und Haftung

7.1. skriptura gibt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche (vgl. Ziff. 8) bleiben unberührt.

7.2. Eine Haftung für die erbrachten Leistungen wird bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bei jedem Verschulden sowie im Übrigen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen.

7.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet skriptura nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch von ihr zu verantwortendes Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Gewährleistung

8.1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. skriptura behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen davon abhängig, dass diese innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

8.2 Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.

9. Datenverarbeitung

Für die Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Daten und die Vermittlung von Adressen und deren Nutzung gilt entsprechend die gesetzliche Vorlage des BDSG in der jeweils aktuellen Fassung. Des Weiteren finden die Verpflichtungserklärungen (Datenverarbeitung, Lettershop-Verarbeitung und Datenverarbeitung für Listbroker) und die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) für das Council DirectMail Services und das Council List des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. (DDV) Anwendung.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

10.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für skriptura vorgenommen.

10.3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, skriptura nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwirbt skriptura das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

10.4. Wird das Eigentum skripturas mit anderen, ihm nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt skriptura das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für skriptura.

10.5. skriptura verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt skriptura.

11. Gefahrübergang und Versand

11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

11.2. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.

11.3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist Hannover.

12.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.

12.3 Gerichtsstand ist Hannover, wenn beide Parteien des Rechtsstreits Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

12.4 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelunglücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Hannover, 6.Januar 2020